15 RPG entspricht (Erw. 2.2.a), und dass die Zuweisung des streitigen Gebiets zur Bauzone auch auf ihre Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan überprüft wurde (Erw. 2.2.c). Eine erneute Überprüfung des Zonenplanes ist daher keines­ falls indiziert. VGer 28.10.1998 71