Eine akzessorische Prüfung des noch jungen Zonenplanes kann unter diesen Umständen auch von Amtes wegen nicht in Frage kommen, zumal für unter der Herrschaft des RPG erlassene Nut­ zungspläne eine Gültigkeitsvermutung besteht, welche insbesondere ein Nachbar nur schwerlich umstossen kann (Pra 85/1996, E. 2.c/d mit Hinweisen). Aus dem unangefochten gebliebenen Genehmigungsbe­ schluss vom 14.2.1995 ergibt sich im übrigen, dass die Dimensionie­ rung der Bauzonen damals eingehend geprüft wurde und sehr wohl den Anforderungen in Art. 15 RPG entspricht (Erw.