Dem regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss vom 14. Februar 1995 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer auf das Ergreifen allfälliger Rechtsmittel gegen den öffentlich aufgelegten Zonenplan verzichtet haben. Eine akzessorische Prüfung des noch jungen Zonenplanes kann unter diesen Umständen auch von Amtes wegen nicht in Frage kommen, zumal für unter der Herrschaft des RPG erlassene Nut­ zungspläne eine Gültigkeitsvermutung besteht, welche insbesondere ein Nachbar nur schwerlich umstossen kann (Pra 85/1996, E. 2.c/d mit Hinweisen).