49 mit Hinwei­ sen). Dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse innert knapp vier Jahren wesentlich geändert hätten und dass die Be­ schwerdeführer ihre Interessen anlässlich der öffentlichen Auflage des Zonenplanes nicht hinreichend wahren konnten, wird weder behauptet noch dargetan und dafür bestehen auch keinerlei Indizien. Dem regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss vom 14. Februar 1995 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer auf das Ergreifen allfälliger Rechtsmittel gegen den öffentlich aufgelegten Zonenplan verzichtet haben.