Gemeinderat ist mithin als Anwendungsakt des vom Stimmbürger erlassenen Zonenplanes zu qualifizieren. Nach der bundesgerichtli­ chen Rechtsprechung ist in Zusammenhang mit späteren Anwen­ dungsakten eine akzessorische Überprüfung von Planfestsetzungen ausgeschlossen, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhält­ nisse seit Planertass nicht wesentlich verändert haben, die Betroffenen sich bei Planerlass über die ihnen auferlegten Beschränkungen im klaren sein konnten und die Möglichkeit hatten, ihre Interessen zu verteidigen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Komm, zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Bern 1997, N 47 zu Art. 49 mit Hinwei­ sen).