a) Als Eigentümer der an das Gestaltungsplangebiet angrenzen­ den Parzellen haben die Beschwerdeführer ein praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Gestaltungsplanes. Soweit sich die Begehren und Rügen auf den angefochtenen Gestaltungsplan beziehen, ist auf die Beschwerde einzutreten. b) Die Beschwerdeführer machen in Ziff. 5 ff. der Beschwerde geltend, der revidierte Zonenplan weise überdimensionierte Bauzonen auf und sei daher zusammen mit dem kantonalen Richtplan akzesso­ risch auf seine Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht zu überprüfen, bzw. der Gestaltungsplan beruhe nicht auf einer hinreichend bundes­ konformen Zonenzuteiiung.