B. Gerichtsentscheide 2170 Beschwerdeführer die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres hätten erkennen können und müssen (RKUV 1992 S. 73). In Anbetracht des Umstandes, dass über eine bereits in höchster Instanz beurteilte Rechtsfrage entschie­ den werden musste, erscheint es angemessen und gerechtfertigt, den Beschwerdeführern eine Gerichtsgebühr aufzuerlegen. VGer 23.9.1998 Das Eidg. Versicherungsgericht hat eine gegen die Kostenauflage erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde m it Urteil vom 8. April 1999 abgewiesen, unter Kostenfolge.