B. Gerichtsentscheide 2170 Beschwerdeführer die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren ver- nunftgemässen Überlegung ohne weiteres hätten erkennen können und müssen (RKUV 1992 S. 73). In Anbetracht des Umstandes, dass über eine bereits in höchster Instanz beurteilte Rechtsfrage entschie­ den werden musste, erscheint es angemessen und gerechtfertigt, den Beschwerdeführern eine Gerichtsgebühr aufzuerlegen. VGer 23.9.1998 Das Eidg. Versicherungsgericht hat eine gegen die Kostenauflage erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde m it Urteil vom 8. April 1999 abgewiesen, unter Kostenfolge. 2170 Nutzungsplanung. Anfechtung eines Zonenplanes in einem späteren Quartier- oder Gestaltungsplanverfahren? a) Als Eigentümer der an das Gestaltungsplangebiet angrenzen­ den Parzellen haben die Beschwerdeführer ein praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Gestaltungsplanes. Soweit sich die Begehren und Rügen auf den angefochtenen Gestaltungsplan beziehen, ist auf die Beschwerde einzutreten. b) Die Beschwerdeführer machen in Ziff. 5 ff. der Beschwerde geltend, der revidierte Zonenplan weise überdimensionierte Bauzonen auf und sei daher zusammen mit dem kantonalen Richtplan akzesso­ risch auf seine Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht zu überprüfen, bzw. der Gestaltungsplan beruhe nicht auf einer hinreichend bundes­ konformen Zonenzuteiiung. Auf diese Begehren und Rügen ist nicht einzutreten und im übrigen sind diese auch nicht stichhaltig. Der vom Stimmbürger erlassene rechtsgültige Zonenplan wurde am 14. Februar 1995 vom Regierungsrat genehmigt und trat damit in Kraft (Art. 50 Abs. 1 und 3 EG zum RPG, bGS 721.1). Dieser Nutzungsplan wies die Schülerwiese teils der Kernzone und teils der Grünzone zu und belegte diese mit einer Quartierplanpflicht. Der Erlass des vorlie­ gend streitigen Gestaltungs- bzw. Sondemutzungsplanes durch den 70 B. Gerichtsentscheide 2170 Gemeinderat ist mithin als Anwendungsakt des vom Stimmbürger erlassenen Zonenplanes zu qualifizieren. Nach der bundesgerichtli­ chen Rechtsprechung ist in Zusammenhang mit späteren Anwen­ dungsakten eine akzessorische Überprüfung von Planfestsetzungen ausgeschlossen, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhält­ nisse seit Planertass nicht wesentlich verändert haben, die Betroffenen sich bei Planerlass über die ihnen auferlegten Beschränkungen im klaren sein konnten und die Möglichkeit hatten, ihre Interessen zu verteidigen (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Komm, zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Bern 1997, N 47 zu Art. 49 mit Hinwei­ sen). Dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse innert knapp vier Jahren wesentlich geändert hätten und dass die Be­ schwerdeführer ihre Interessen anlässlich der öffentlichen Auflage des Zonenplanes nicht hinreichend wahren konnten, wird weder behauptet noch dargetan und dafür bestehen auch keinerlei Indizien. Dem regie- rungsrätlichen Genehmigungsbeschluss vom 14. Februar 1995 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer auf das Ergreifen allfälliger Rechtsmittel gegen den öffentlich aufgelegten Zonenplan verzichtet haben. Eine akzessorische Prüfung des noch jungen Zonenplanes kann unter diesen Umständen auch von Amtes wegen nicht in Frage kommen, zumal für unter der Herrschaft des RPG erlassene Nut­ zungspläne eine Gültigkeitsvermutung besteht, welche insbesondere ein Nachbar nur schwerlich umstossen kann (Pra 85/1996, E. 2.c/d mit Hinweisen). Aus dem unangefochten gebliebenen Genehmigungsbe­ schluss vom 14.2.1995 ergibt sich im übrigen, dass die Dimensionie­ rung der Bauzonen damals eingehend geprüft wurde und sehr wohl den Anforderungen in Art. 15 RPG entspricht (Erw. 2.2.a), und dass die Zuweisung des streitigen Gebiets zur Bauzone auch auf ihre Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan überprüft wurde (Erw. 2.2.c). Eine erneute Überprüfung des Zonenplanes ist daher keines­ falls indiziert. VGer 28.10.1998 71