der Beschwerde geltend, der revidierte Zonenplan weise überdimensionierte Bauzonen auf und sei daher zusammen mit dem kantonalen Richtplan akzesso­ risch auf seine Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht zu überprüfen, bzw. der Gestaltungsplan beruhe nicht auf einer hinreichend bundes­ konformen Zonenzuteiiung. Auf diese Begehren und Rügen ist nicht einzutreten und im übrigen sind diese auch nicht stichhaltig. Der vom Stimmbürger erlassene rechtsgültige Zonenplan wurde am 14. Februar 1995 vom Regierungsrat genehmigt und trat damit in Kraft (Art. 50 Abs. 1 und 3 EG zum RPG, bGS 721.1).