Zudem wurden die Beschwerdeführer vom Verwal­ tungsgericht darauf aufmerksam gemacht, dass ihr erneutes Anfech­ ten einer bereits entschiedenen Rechtsfrage als mutwillige Prozess­ führung beurteilt werden könnte und damit die Auferlegung von Pro­ zesskosten zur Folge haben könnte (act. 7). Wenn auch das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein noch keinen Schluss auf Leicht­ sinnigkeit oder Mutwilligkeit zuliesse, so doch der Umstand, dass die 69 B. Gerichtsentscheide 2170