Es muss als mutwillig bezeichnet werden, wenn bereits widerlegte Argumente erneut vorgebracht werden und an ei­ nem Standpunkt festgehalten wird, der vom Eidgenössischen Versi­ cherungsgericht explizit als unhaltbar bezeichnet worden ist (BGE 112 V 335, e contrario). Zudem wurden die Beschwerdeführer vom Verwal­ tungsgericht darauf aufmerksam gemacht, dass ihr erneutes Anfech­ ten einer bereits entschiedenen Rechtsfrage als mutwillige Prozess­ führung beurteilt werden könnte und damit die Auferlegung von Pro­ zesskosten zur Folge haben könnte (act. 7).