Aus den Erwägungen: 4. Die Rügen der Beschwerdeführer beschränken sich auf die 1995 vorgenommene Berechnung der Beitragszeit, über welche be­ reits rechtsgültig entschieden worden ist. Die auf den vorbestehenden Berechnungsgrundlagen vorgenommene Berechnung der beiden Ren­ ten durch die Ausgleichskasse ist korrekt erfolgt. Die Beschwerde von A. auf Erhöhung der Rente um Fr. 677.-- ist deshalb abzuweisen. 5. Im Bereich der Sozialversicherungen ist das Verfahren in der Regel kostenlos. In Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerde­ führung können dem Beschwerdeführer jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 85 Abs. 2 lit.