B. Gerichtsentscheide 2169 2169 Leichtsinnige oder mutwillige Beschwerdeführung. Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG: Abweichend vom Grundsatz der Kostenlosigkeit des Ver­ fahrens in der Sozialversicherung kann einer Partei eine Gerichtsge­ bühr auferlegt werden, wenn diese Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet oder ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wis­ sen müsste, dass er unrichtig ist. Aus den Erwägungen: 4. Die Rügen der Beschwerdeführer beschränken sich auf die 1995 vorgenommene Berechnung der Beitragszeit, über welche be­ reits rechtsgültig entschieden worden ist. Die auf den vorbestehenden Berechnungsgrundlagen vorgenommene Berechnung der beiden Ren­ ten durch die Ausgleichskasse ist korrekt erfolgt. Die Beschwerde von A. auf Erhöhung der Rente um Fr. 677.-- ist deshalb abzuweisen. 5. Im Bereich der Sozialversicherungen ist das Verfahren in der Regel kostenlos. In Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Beschwerde­ führung können dem Beschwerdeführer jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG, SR 831.10). Dies ist ein allgemeiner prozessualer Grundsatz des Bun­ dessozialversicherungsrechts (BGE 118 V 319). Die Beschwerdefüh­ rer mussten sich bewusst sein, dass sie in diesem Verfahren eine Verfügung anfochten, welche auf Grundlagen basierte, die vom Eid­ genössischen Versicherungsgericht im Urteil vom 30. August 1996 bestätigt worden sind. Es muss als mutwillig bezeichnet werden, wenn bereits widerlegte Argumente erneut vorgebracht werden und an ei­ nem Standpunkt festgehalten wird, der vom Eidgenössischen Versi­ cherungsgericht explizit als unhaltbar bezeichnet worden ist (BGE 112 V 335, e contrario). Zudem wurden die Beschwerdeführer vom Verwal­ tungsgericht darauf aufmerksam gemacht, dass ihr erneutes Anfech­ ten einer bereits entschiedenen Rechtsfrage als mutwillige Prozess­ führung beurteilt werden könnte und damit die Auferlegung von Pro­ zesskosten zur Folge haben könnte (act. 7). Wenn auch das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein noch keinen Schluss auf Leicht­ sinnigkeit oder Mutwilligkeit zuliesse, so doch der Umstand, dass die 69 B. Gerichtsentscheide 2170 Beschwerdeführer die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren ver- nunftgemässen Überlegung ohne weiteres hätten erkennen können und müssen (RKUV 1992 S. 73). In Anbetracht des Umstandes, dass über eine bereits in höchster Instanz beurteilte Rechtsfrage entschie­ den werden musste, erscheint es angemessen und gerechtfertigt, den Beschwerdeführern eine Gerichtsgebühr aufzuerlegen. VGer 23.9.1998 Das Eidg. Versicherungsgericht hat eine gegen die Kostenauflage erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde m it Urteil vom 8. April 1999 abgewiesen, unter Kostenfolge. 2170 Nutzungsplanung. Anfechtung eines Zonenplanes in einem späteren Quartier- oder Gestaltungsplanverfahren? a) Als Eigentümer der an das Gestaltungsplangebiet angrenzen­ den Parzellen haben die Beschwerdeführer ein praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Gestaltungsplanes. Soweit sich die Begehren und Rügen auf den angefochtenen Gestaltungsplan beziehen, ist auf die Beschwerde einzutreten. b) Die Beschwerdeführer machen in Ziff. 5 ff. der Beschwerde geltend, der revidierte Zonenplan weise überdimensionierte Bauzonen auf und sei daher zusammen mit dem kantonalen Richtplan akzesso­ risch auf seine Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht zu überprüfen, bzw. der Gestaltungsplan beruhe nicht auf einer hinreichend bundes­ konformen Zonenzuteiiung. Auf diese Begehren und Rügen ist nicht einzutreten und im übrigen sind diese auch nicht stichhaltig. Der vom Stimmbürger erlassene rechtsgültige Zonenplan wurde am 14. Februar 1995 vom Regierungsrat genehmigt und trat damit in Kraft (Art. 50 Abs. 1 und 3 EG zum RPG, bGS 721.1). Dieser Nutzungsplan wies die Schülerwiese teils der Kernzone und teils der Grünzone zu und belegte diese mit einer Quartierplanpflicht. Der Erlass des vorlie­ gend streitigen Gestaltungs- bzw. Sondemutzungsplanes durch den 70