ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, in frühe­ ren Rechtsschriften nach allfälligen Rügen zu suchen. Einzig soweit die erforderliche Auseinandersetzung mit dem vor Verwaltungsgericht angefochtenen Rekursentscheid der Beschwerdebegründung selber entnommen werden kann, ist die Beschwerde formgerecht und muss auf entsprechend vorgetragene Rügen eingetreten werden. VGer 2.9.1998 68