Wird in der Beschwerdeschrift pauschal auf die in der Rekurs- und zuvor in der Einsprachebegründung erhobenen Rügen verwiesen, ist darauf nicht einzutreten. In Anbetracht der nach Art. 12 des Gesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (bGS 143.6) für das Beschwerde­ verfahren massgebenden Begründungspflicht (Art. 22 Abs. 2 VwVG, bGS 143.5) ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, in frühe­ ren Rechtsschriften nach allfälligen Rügen zu suchen.