(...) c) Der Gesuchsteller hat für die fragliche Zeitperiode keine quantitativen Angaben und Belege über sein Einkommen und über ein anfälliges Einkommen seiner Ehefrau sowie über die Lebensko­ sten der Familie vorgelegt. Er hat lediglich behauptet, das Einkom­ men reiche gerade für die Ernährung seiner Familie. Eine Berech­ nung, ob eine Vermögensbildung möglich gewesen wäre, ist somit nicht durchführbar. Der Gesuchsteller hat demnach nicht rechtsge­ nüglich glaubhaft gemacht, dass er unter dem Gesichtspunkt von Einkommen und Lebenskosten nicht zu neuem Vermögen gekommen ist. Somit ist der Rechtsvorschlag auch aus diesem Grunde nicht zu bewilligen. 4. a)