her ausgeschlossen, wie in Ehe- oder Statussachen, so kann das Ge­ such der beklagten Partei nicht wegen Aussichtslosigkeit der Verteidi­ gung abgelehnt werden (Leuch/Marbach/Kellerhals, Komm, zur bernischen ZPO, 4. Aufl., N. 3 lit. b zu Art. 77). Dagegen wäre näher zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die unentgeltliche Verbeiständung durch einen Anwalt gegeben sind. Dies steht vorliegend aber nicht zur Diskussion, weil die Beklagte ein solches Begehren gar nicht gestellt hat. Aufgrund dieser klaren Rechtslage konnte der Kantonsgerichts­ präsident das Gesuch nicht ablehnen. JuaK 19.9.1997 2.4 Schuldbetreibung und Konkurs