B. Gerichtsentscheide 3301 zu bejahen, da dort ein schriftliches Vorverfahren besteht. Ein solches fehlt hingegen beim Vermittler. Zudem geht es vor dem Kantonsge­ richt um das Darlegen des Parteistandpunktes. Beim Vermittlungs­ vorstand steht jedoch das ausgleichende Gespräch zwischen den Parteien im Vordergrund (Art. 125 ZPO und Güldener S. 421). Dafür ist das persönliche Erscheinen unumgänglich. Lutz (Komm. N. 3 zu Art. 200 ZPO SG) spricht von unbedingter Erscheinungspflicht. Schliesslich spricht auch Art. 122 ZPO gegen eine Dispensations­ möglichkeit. Diese Bestimmung regelt sehr restriktiv die Fälle des Ab­ sehens von einem persönlichen Erscheinen der Parteien. Wenn der Gesetzgeber aber die vollständige Dispensationsmöglichkeit über­ haupt nicht und die Vertretungsmöglichkeit nur sehr einschränkend geregelt hat, ist davon auszugehen, dass keine Dispensationsmög­ lichkeit besteht. Diese Ordnung ist zwingend und sieht keine Ausnahme vor, so wünschbar das in einzelnen Fällen vielleicht wäre. Insbesondere ist auch bei Konvention ein Absehen vom Vorstand nicht möglich. Damit aber kann nach Art. 116 Abs. 1 Ziffer 1 ZPO auf die Klage nicht ein­ getreten werden. KGer 12.9.1997 (Nicht begründetes Urteil, Zusammenfassung der Urteilsberatung.) 3301 A ppellation; R echtzeitigkeit. Ist die Rechtzeitigkeit der Appellations­ anmeldung umstritten, entscheidet die Appellationsinstanz über deren Rechtzeitigkeit (Art. 264, 265, 203, 273 ZPO). In einem Verfahren betreffend Sicherstellung von künftigen Unter­ haltsbeiträgen im Sinne von Art. 292 ZGB hatte das Kantons­ gerichtspräsidium den Gesuchsgegner K. am 14. Juli 1997 zu ver­ schiedenen Zahlungen verpflichtet. Am 11. August 1997 hat K. beim Kantonsgerichtspräsidium die Appellation angemeldet. Dieses hielt die Anmeldung für verspätet und hat die anschliessende Urteilsbe­ gründung auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Appellationsanmel­ dung beschränkt. Das war rechtens und zweckmässig. 104 B. Gerichtsentscheide 3301 Im Appellationsverfahren vor dem Einzelrichter des Obergerichts finden die Vorschriften über die Appellation an das Obergericht und jene über das erstinstanzliche Verfahren unter Vorbehalt der in Art. 273 ZPO aufgeführten Abweichungen Anwendung. Bezüglich der Anfechtung der Entscheide der Einzelrichter des Kantonsgerichts ent­ hält Art. 273 ZPO keine Abweichungen vom Verfahren vor Kantons­ und Obergericht. K. hatte daher seine Appellation gestützt auf Art. 264 ZPO innert vierzehn Tagen (Art. 273 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO) beim Kantonsgerichtspräsidium schriftlich anzumelden. Wer die Ap­ pellation angemeldet hat, erhält gemäss Art. 203 ZPO ein begründe­ tes Urteil. Nach Erhalt des begründeten Urteils hat der Appellant nach Art. 265 ZPO innert der Appellationsfrist die Appellation schriftlich bei der Appellationsinstanz zu erklären. Im Falle von K. ist die Frage der Rechtzeitigkeit der Appellations­ anmeldung an die Vorinstanz umstritten. Diese Frage ist durch die Appellationsinstanz zu entscheiden (vgl. zum ebenfalls zweistufigen Rechtsmittelverfahren im Kanton Zürich Streuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1982, § 262 N. 1). Un­ ter diesen Umständen war es richtig und zweckmässig, dass das Kan­ tonsgerichtspräsidium die Begründung des angefochtenen Entscheids auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Appellationsanmeldung be­ schränkte. Nachdem die Zustellung des angefochtenen Entscheids am 14. Juli 1997 erfolgt war und K. die Appellationsanmeldung erst am 11. August 1997 der Post übergeben hatte, war die Appellations­ anmeldung verspätet, weshalb auf die Appellation nicht eingetreten werden kann. Anzumerken bleibt, dass die Streitsache im Falle der Rechtzeitigkeit der Appellationsanmeldung an die Vorinstanz zurück­ zuweisen gewesen wäre, damit diese die ergänzende Begründung überden materiellen Teil der Streitsache ausfertige. OGP 27.10.1997 105