Dass seitens der zuständigen Behörden besonderes Vertrauen in die Beibehaltung der Baulandqualität des streitigen Parzellenteils ge­ schaffen worden wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Die Kläger gestehen in ihrer Klageschrift sogar ausdrücklich ein, dass sich das Bauverbot seit längerem angekündigt habe; in der Replik wird festge­ halten, schon der Vater der Kläger sei durch die Planung der Grund­ wasserschutzzone abgehalten worden, die Realisierung eines Bau­ vorhabens auf dem nördlichen Teil der Parzelle an die Hand zu neh­ men oder das Baugrundstück zu Bauzwecken zu verkaufen.