Eine Nichteinzonung kann den Eigentümer zweitens dann enteigungsähnlich treffen, wenn er baureifes oder groberschlossenes Land besitzt, das von einem gewässerschutzkonformen Generellen KanaNsationsprojekt erfasst wird, und wenn er für die Erschliessung und Überbauung schon erhebliche Kosten aufgewendet hat, wobei diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 118 lb 42 mit Hinweisen). aa) Diesbezüglichen machen die Kläger im wesentlichen geltend, der streitige Teil der Parzelle sei ab der Staatsstrasse über eine 5 m breite, bahnquerende Zufahrt erschlossen, und die Kläger seien daran aufgrund eines bahnseitig anerkannten Fahrrechtes berechtigt.