Eine Nichteinzonung kann den Eigentümer nur ausnahmsweise enteigungsähnlich treffen, etwa dann, wenn er baureifes oder grob­ erschlossenes Land besitzt, das von einem gewässerschutzrechtskon­ formen Generellen Kanalisationsprojekt erfasst wird, und wenn er für die Erschliessung und Überbauung seines Landes schon erhebliche Kosten aufgewendet hat, wobei diese Voraussetzungen kumulativ er­ füllt sein müssen (BGE 1181b 42 mit Hinweisen). Sodann können weitere besondere Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes so ge­ 79 B. Gerichtsentscheide 2167