3. a) Eine auf eine Planung bzw. die Korrektur eines Pla­ nungsfehlers zurückzuführende Eigentumsbeschränkung kommt einer Enteignung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) gleich, wenn einem Eigentümer der bisherige oder ein voraussehbarer künftiger Gebrauch seines Grundeigentums untersagt oder besonders stark eingeschränkt wird, weil ihm eine aus dem Ei­ gentumsinhalt fliessende wesentliche Befugnis entzogen wird.