2 lit.b). Die sprachlichen Schwierigkeiten dürfen also nicht Grund sein, eine Umschulung abzulehnen, sondern sind, so auch im vorliegenden Fall, im Rahmen der Umschulung zu verbes­ sern. Es ist zusammenfassend festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Umschulung erfüllt und sie ihm dem­ nach zu gewähren ist. 4. In der angefochtenen Verfügung hat die IV-Stelle dem Be­ schwerdeführer keine beruflichen Massnahmen gewährt, hingegen ei­ ne halbe IV-Rente zugestanden.