ZAK 1988 S. 468). 3. a) Der Beschwerdeführer gilt Unbestrittenermassen als in­ valid im Sinn von Art. 8 Abs. 1 IVG und erfüllt damit eine erste Vor­ aussetzung zur Gewährung von Massnahmen beruflicher Art. Die IV-Stelle ist bisher ausschliesslich im Bereich der Arbeitsvermittlung im Sinn von Art. 18 Abs. 1 IVG tätig geworden. Im Schreiben vom 10. März 1995 hat sie dem Beschwerdeführer allerdings in Aussicht gestellt, eine Einarbeit in den früheren kaufmännischen Beruf sei möglich, indem sein Berufswissen auf den heute notwendigen Stand gebracht werde.