Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invaliden­ versicherung (IVG; SR 831.20) gilt als Invalidität die durch einen kör­ perlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburts­ gebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich blei­ bende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar be­ drohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder her­ zustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern.