Die Kirchenvorsteherschaft nimmt von jedem Austritt zuhanden des Protokolls Kenntnis und teilt ihn unter Angabe der Personalien samt den Gründen unverzüglich dem Kirchenrat mit (Abs. 3). Der Kirchenrat meldet den Austritt der zuständigen Gemeindeverwaltung (Abs. 4). Die Kirchensteuerpflicht erlischt mit dem Ende des Monats, in welchem die Austrittserklärung erfolgte (Abs. 5). Diese Form der Austrittserklärung stellt im Vergleich zu anderen Kirchenordnungen keine übertriebenen formellen Anfor­ derungen und ist daher nach der Rechtsprechung zu Art. 49 BV ohne weiteres als verfassungskonform zu beurteilen (vgl. BGE 104 la 79).