B. Gerichtsentscheide 2162 fechtung bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz nicht aus (Rhinow/ Krähenmann, Schweiz. Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungs­ band, Nr. 144/B lla). Weder das Gericht noch der Regierungsrat sind im Rechtsmittelverfahren an die vorgängige Genehmigung gebunden. Auch der Regierungsrat kann einen von ihm genehmigten Erlass er­ neut überprüfen und allfällige Rechtsfehler korrigieren. VGer 10.12.1997 2162 Revision und Berichtigung rechtskräftiger Steuerveranlagungen (Art. 97 und 98 StG). Rechtsmittel gegen Entscheide und Verfügun­ gen der kantonalen Steuerverwaltung. Nach Art. 91 des kantonalen Steuergesetzes (StG, bGS 621.11, in der am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Fassung) kann gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben wer­ den. Für das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision wird in Art. 97 weder die gesuchsbehandelnde Behörde noch eine allfällige Rechtsmittelinstanz bezeichnet. Für die Behandlung von Berichti­ gungsbegehren wird in Art. 98 zwar die kantonale Steuerverwaltung als zuständig erklärt, aber als Rekursinstanz wird fälschlicherweise immer noch die per 1. Januar 1995 aufgehobene Steuerrekurskom­ mission bezeichnet. Das Verwaltungsgericht hat lückenfüllend entschieden, dass auf­ grund der systematischen Stellung im Kapitel "C. Die Rechtsmittel" (Art. 89-98 StG) auch für die Revision (Art. 97) der Rechtsmittelweg nach Art. 91 StG gilt. Demnach ist auch gegen einen Revisions­ entscheid der Veranlagungsbehörde einzig die Beschwerde ans Ver­ waltungsgericht gegeben. Art. 97 StG lässt offen, wann und wo ein Revisionsbegehren einzureichen ist. Diese Lücke ist durch das subsi­ diär anwendbare Gesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, bGS 143.5) zu schliessen (Art. 1 VwVG). Das Revisionsbegehren ist innert der Fristen nach Art. 14 Abs. 2 VwVG (innerhalb eines Monates, seit­ dem der Gesuchsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten 64 B. Gerichtsentscheide 2163 hat bzw. spätestens innert drei Jahren seit dem Erlass der Verfügung) bei der verfügenden Veranlagungsbehörde einzureichen (vgl. H. J. Schär, Erläuterungen zum VwVG, Teufen 1985, N 6 zu Art. 14/N 9 zu Art. 1 VwVG). Lehnt die Veranlagungsbehörde die Re­ vision der Veranlagung ab, so kann ihr Entscheid beim Verwaltungs­ gericht angefochten werden. Soweit Art. 98 StG gegen Entscheide und Verfügungen der kanto­ nalen Steuerverwaltung betreffend Berichtigungsbegehren bzw. Schreib- und Rechnungsfehler immer noch den Rekurs an die (aufgehobene) kantonale Steuerrekurskommission vorsieht, ist diese Bestimmung ebenfalls in Anlehnung an Art. 91 StG zu berichtigen. Gegen Entscheide und Verfügungen der kantonalen Steuerverwal­ tung betreffend Schreib- und Rechnungsfehler ist demnach seit dem I. Januar 1995 einzig die Beschwerde ans Verwaltungsgericht gege­ ben. VGer 19.11.1997 2163 Zwischenveranlagung. Berufswechsel nach Zweitausbildung. Durch den Wechsel von einer gestalterischen Tätigkeit hin zu einer Tätigkeit als Organisatorin und Leiterin von Feuerlauf-Seminaren kann sich die Erwerbsstruktur auch qualitativ wesentlich ändern (Art. 76 Abs. 1 StG). Daran ändert nichts, dass die Steuerpflichtige auch die frühere Erwerbstätigkeit selbständig ausübte. Entscheidend ist na­ mentlich, dass für die neue Tätigkeit eine (Zweit-)Ausbildung und nicht bloss eine Weiterbildung in der angestammten Tätigkeit erfor­ derlich war. 1. Die geschiedene Steuerpflichtige erhält neben Unterhalts- beiträgen für ihren Sohn seit dem 1. Januar 1993 auch persönliche Unterhaltsbeiträge. Sie war als ausgebildete Bühnenbildnerin bis etwa 1987 als Kunstmalerin tätig. Danach lag das Hauptgewicht ihrer be­ ruflichen Tätigkeit bis etwa 1992 im Bereich der Gestaltung von Drucksachen, der Organisation und Durchführung von Mailings und im Postkartenverkauf. Im Jahre 1992 verkaufte sie in grösserem Umfang Bilder, die sie etliche Jahre zuvor gemalt hatte. Von 1991 bis 65