Daran än­ dert nichts, dass der Beschwerdeführer mit einzelnen Fotobeispielen zeigen kann, dass in den letzten 20 bis 30 Jahren verschiedentlich auch ausserhalb der Bauzone grössere Dachaufbauten erstellt wur­ den. Auch wenn zwei Fotos wesentlich älter scheinende, grosse Dachaufbauten zeigen, so zählen die genannten Fachautoren solche Dachaufbauten nicht zu den typischen Elementen eines Appenzeller Bauernhauses, weshalb diese als untypische Einzelfälle zu beurteilen sind. Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf S.