Aber selbst wenn die Bewilligungsbehörde die nach Art. 10 BauV erforderliche Überprüfung der Gesuchsunterlagen pflichtwidrig unterlässt und die Gesuchsteller auf die korrekte Durchführung ver­ traut haben, so findet gegebenenfalls ihr berechtigtes Vertrauen seine Grenzen in den dadurch allenfalls unberücksichtigt gebliebenen Drittinteressen. Nach einem höchstrichterlich anerkannten Grundsatz des öffentlichen Baurechts darf bloss dem Bauinteressenten gegenüber erwecktes, ihn begünstigendes Vertrauen dem beschwerdeberechtig­ ten Dritten, welcher sich gegen die Erteilung einer entsprechenden Baubewilligung zur Wehr setzt, nicht entgegen gehalten werden (vgl. BGE 117 la 290 mit Hinweisen).