10 Abs. 1 BauV). Aber selbst wenn die Bewilligungsbehörde die nach Art. 10 BauV erforderliche Überprüfung der Gesuchsunterlagen pflichtwidrig unterlässt und die Gesuchsteller auf die korrekte Durchführung ver­ traut haben, so findet gegebenenfalls ihr berechtigtes Vertrauen seine Grenzen in den dadurch allenfalls unberücksichtigt gebliebenen Drittinteressen.