B. Gerichtsentscheide 3293 3293 Anwalt. Das Nichtbefolgen einer Vorladung ist in erster Linie sit­ zungspolizeilich zu ahnden (Art. 35 Abs. 3 StPO; Art. 117 Abs. 2 ZPO). Das Verhalten der Parteien und ihrer Vertreter vor Gericht unterliegt zunächst der Sitzungspolizei. Im Rahmen seiner sitzungspolizeilichen Kompetenzen ist das Gericht gemäss Art. 35 Abs. 3 StPO befugt, das Nichtbefolgen von Vorladungen mit Ordnungsbussen bis Fr. 500.-- zu ahnden (vgl. auch Art. 117 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO). Die Disziplinarbe- stimmungen der Sitzungspolizei und jene der Anwaltsaufsicht verfol­ gen unterschiedliche Zwecke; sie können somit grundsätzlich neben­ einander angewendet werden, ohne dass der Grundsatz "ne bis in idem" beeinträchtigt wird (M . Sterchi, Komm, zum bemischen Für­ sprechergesetz, S. 94, Vorbem. zu Art. 29 ff. N 2 lit. c). In der Praxis wird freilich gemeinhin nur bei schweren oder wiederholten Verstös- sen gegen die Prozessdisziplin, wenn die dem Prozessgericht zur Verfügung stehenden Ordnungsstrafen nicht ausreichen, das Ein­ schreiten der Anwaltsaufsichtsbehörde bejaht. Dies trifft zu, wenn das beanstandete Verhalten öffentliches Aufsehen erregt, die Interessen der Klientschaft gefährdet oder die Würde und das Ansehen des An­ waltsstandes beeinträchtigt werden ( M . Sterchi, a.a.O., S. 95). Um einen solchen Fall handelt es sich beim vorliegenden nicht. Das Nichtbefolgen einer Vorladung ist ein in den sitzungspolizeilichen Bestimmungen ausdrücklich geregelter Tatbestand. Inwiefern hier das Verhalten des Beschwerdebeklagten besonders gravierend sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Anzeige müsste diesbezüglich substantiierte Anhaltspunkte liefern, was sie jedoch nicht tut. Es fehlt somit an den Voraussetzungen für ein Disziplinarverfah­ ren der Anwaltsaufsichtsbehörde. Auf die Beschwerde ist mithin nicht einzutreten. Nebenbei bemerkt erscheint im vorliegenden Fall nach Ansicht der Anwaltsaufsichtskommission das Verhalten des Beschwerdebeklagten nicht einer Sanktion bedürftig, weder einer solchen des Anwaltsauf­ sichtsrechts noch einer solchen der Sitzungspolizei. Dies schon des­ wegen nicht, weil selbst nach Ansicht des Kantonsgerichtes der An­ waltswechsel vom Angeklagten zu verantworten war, so dass es nicht zu rechtfertigen ist, den neuen Verteidiger zu sanktionieren, weil er 107 B. Gerichtsentscheide 3293 das Mandat in Kenntnis des Termins übernommen hat. Immerhin gilt es, das Recht der freien Anwaltswahl nicht ohne Not zu beschneiden. Im übrigen fällt es schwer, plausible Gründe zu finden, die gegen die beantragte Terminverschiebung sprechen, zumal eine besondere Dringlichkeit, etwa wegen drohender Verjährung, nicht geboten war. AAK 18.11.1996