Künftige Gesuche um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sind durch die Anwaltsaufsichtskommission zu beurteilen. Der Fall des Gesuchstellers wird indessen, um das Verfahren zu beschleuni­ gen, noch direkt von der erkennenden Abteilung erledigt. OGer 9.6.1996 3292 Anwalt. Das Verfassen eines Leserbriefs zu einem politischen Ta­ gesthema untersteht nicht der Disziplinaraufsicht (Art. 20 AO). Rechtsanwalt X. beteiligte sich als Leserbriefschreiber am Abstim­ mungskampf über den Verkauf der ausserrhodischen Kantonalbank. 105