1. Nach Art. 204 Ziff. 1 StPO ist gegen Verfügungen des Ver­ höramtes ein Rekurs bei der Staatsanwaltschaft zulässig, soweit das Gesetz keine gerichtliche Instanz für zuständig erklärt. Zu den rekurs­ fähigen Verfügungen gehört auch die Einstellungsverfügung nach Art. 101