Dies gilt vorab im Hinblick darauf, dass die anzuwendenden Regeln über Unterbrechen und Ruhen prozessualer Natur sind. Die urteilende Abteilung gelangt deshalb in Abweichung von ihrer früheren Praxis zum Schluss, dass im Falle des Eintritts der Verfol­ gungsverjährung, ungeachtet in welchem Verfahrensstadium sich dies verwirklicht, ein Einstellungsbeschluss zu ergehen hat. OGer 27.2.1996 3290 Rekurs gegen Einstellungsverfügungen des Verhöramtes; Aus­ standspflicht des Staatsanwaltes, der die Einstellung genehmigt hat (Art. 58, 204 StPO).