1988, S. 344). Gleich hat auch die 2. Abteilung des Obergerichtes von Appen­ zell A.Rh. entschieden (unveröff. Urteil in Sachen A. vom 25.10.1994). Dagegen ergehen in Zürich (ZR 85 Nr. 36) und Schaff­ hausen (SJZ 5 8,156 ) Einstellungsbeschlüsse. Diese Erledigungsform wird auch in der Lehre befürwortet (S. Trechsel, Kurzkomm. N. 3 vor Art. 70 StGB, sowie R. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., S. 103). Sie verdient den Vorzug. Dies gilt vorab im Hinblick darauf, dass die anzuwendenden Regeln über Unterbrechen und Ruhen prozessualer Natur sind.