zessordnung des Kantons Appenzell A. Rh.). Dem entspricht auch die Praxis des Bundesgerichtes (BGE 76 IV 127, 105 IV 9). Überein­ stimmung besteht darüber, dass es Sache des kantonalen Rechts ist zu bestimmen, ob im Falle des Verjährungseintritts freizusprechen oder das Verfahren durch Einstellungsbeschluss oder Prozessurteil zu erledigen ist ( Schultz, a.a.O. S. 252; Trechsel, Kurzkomm. N. 3 vor Art. 70 StGB). Freisprüche bei Verjährung sind Praxis in Graubünden (PKG 1966 Nr. 24) sowie in St. Gallen, jedenfalls, wenn die Verjäh­ rung im Berufungsverfahren eintritt (7. Hansjakob, Kostenarten, Ko­ stenträger und Kostenhöhe im Strafprozess, Diss. St. Gallen 1988, S. 344).