B. Gerichtsentscheide 3289 Konkordates genannten Steuerregister vergleichen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, das Fakturajourna! in Verbindung mit dem ins Recht gelegten Rechnungsformular als Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 4 lit. a des Konkordates gelten zu lassen, obwohl nach dem Wortlaut des Konkordats eine vollständige Ausfertigung der Verfügung hätte eingereicht werden müssen. OGP 16.12.1996 2.5 Strafprozess 3289 Verfolgungsverjährung. Diese führt zur Einstellung des Strafverfah­ rens, nicht zu einem Freispruch (Art. 175 Abs. 3 StPO). Vorliegend steht fest, dass, wenn als Tatzeit gemäss unbestrittener Feststellung des Kantonsgerichtes Juli 1988 angenommen wird, die absolute Verjährungsfrist von 7 Vi Jahren im Januar 1996 geendet hat. Eine Strafverfolgung ist somit nicht mehr möglich. Dies gilt so­ wohl hinsichtlich des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung wie auch der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst. Denn infolge der Ap­ pellationserklärungen des Angeklagten und der Geschädigten wurde die gesamte Anklage der Beurteilung durch die Appellationsinstanz zugänglich gemacht. Es stellt sich die Frage, ob - wie die Geschädigte meint - ein Ein­ stellungsbeschluss oder ob gemäss Antrag des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft ein Freispruch infolge Verjährung zu ergehen hat. Die Rechtsnatur der Verjährung wird unterschiedlich qualifiziert. Als Institut des materiellen Strafrechts sehen sie u.a. Schultz (Einführung in den allg. Teil des Strafrechts, 4.Aufl., S. 251) und Pfenninger (ZStrR 63[1948], 495). Als Prozesshindernis und damit als Institut des Verfahrensrechts wird sie dagegen nach neuerer Auffassung be­ zeichnet von Noll/Trechsel (Schweiz. Strafrecht, allg. Teil, 2. Aufl., S. 252), Bänziger/Stolz/Kobler (Komm. N. 4 zu Art. 153 der Strafpro­ 100 B. Gerichtsentscheide 3290 zessordnung des Kantons Appenzell A. Rh.). Dem entspricht auch die Praxis des Bundesgerichtes (BGE 76 IV 127, 105 IV 9). Überein­ stimmung besteht darüber, dass es Sache des kantonalen Rechts ist zu bestimmen, ob im Falle des Verjährungseintritts freizusprechen oder das Verfahren durch Einstellungsbeschluss oder Prozessurteil zu erledigen ist ( Schultz, a.a.O. S. 252; Trechsel, Kurzkomm. N. 3 vor Art. 70 StGB). Freisprüche bei Verjährung sind Praxis in Graubünden (PKG 1966 Nr. 24) sowie in St. Gallen, jedenfalls, wenn die Verjäh­ rung im Berufungsverfahren eintritt (7. Hansjakob, Kostenarten, Ko­ stenträger und Kostenhöhe im Strafprozess, Diss. St. Gallen 1988, S. 344). Gleich hat auch die 2. Abteilung des Obergerichtes von Appen­ zell A.Rh. entschieden (unveröff. Urteil in Sachen A. vom 25.10.1994). Dagegen ergehen in Zürich (ZR 85 Nr. 36) und Schaff­ hausen (SJZ 5 8,156 ) Einstellungsbeschlüsse. Diese Erledigungsform wird auch in der Lehre befürwortet (S. Trechsel, Kurzkomm. N. 3 vor Art. 70 StGB, sowie R. Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., S. 103). Sie verdient den Vorzug. Dies gilt vorab im Hinblick darauf, dass die anzuwendenden Regeln über Unterbrechen und Ruhen prozessualer Natur sind. Die urteilende Abteilung gelangt deshalb in Abweichung von ihrer früheren Praxis zum Schluss, dass im Falle des Eintritts der Verfol­ gungsverjährung, ungeachtet in welchem Verfahrensstadium sich dies verwirklicht, ein Einstellungsbeschluss zu ergehen hat. OGer 27.2.1996 3290 Rekurs gegen Einstellungsverfügungen des Verhöramtes; Aus­ standspflicht des Staatsanwaltes, der die Einstellung genehmigt hat (Art. 58, 204 StPO). 1. Nach Art. 204 Ziff. 1 StPO ist gegen Verfügungen des Ver­ höramtes ein Rekurs bei der Staatsanwaltschaft zulässig, soweit das Gesetz keine gerichtliche Instanz für zuständig erklärt. Zu den rekurs­ fähigen Verfügungen gehört auch die Einstellungsverfügung nach Art. 101