Anerkennung und Vollstrekkung ausländischer Urteile erfolgen grösstenteils nach den kantona­ len Verfahrensbestimmungen. Art. 29 des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) schreibt aber immerhin einige Eckwerte vor, die in verfahrensmässiger Hinsicht von Bundes­ rechts wegen zwingend zu beachten sind (Paul Volken in IPRG- Kommentar, Zürich 1993, Art. 29 IPRG N. 1). Art. 29 IPRG nennt die funktionelle Zuständigkeit. Danach sind selbständige Begehren auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung an die zuständige Behörde des Kantons zu richten, auf dessen Gebiet das ausländische Urteil geltend gemacht wird ( Volken, a.a.O., Art. 29 IPRG N. 12).