B. Gerichtsentscheide 3285 3285 Unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren vor der Schlich­ tungsstelle für Miete und Pacht? (Art. 88 Abs. 2 ZPO). X., der mit Y. gemeinsam ein Mietverhältnis über eine Wohnung ab­ geschlossen hatte, gelangte im Zusammenhang mit der Auflösung der Gemeinschaft an die Schlichtungsstelle für Miet- und Pachtver­ hältnisse. Das Schlichtungsverfahren endete mit einem Vergleich. X. hatte sich im Vorfeld des Schlichtungsverfahrens durch einen Anwalt beraten lassen. Y. stellte ihrerseits das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das schriftliche Vorverfah­ ren zur Schlichtungsverhandlung. Gegen den ablehnenden Entscheid erhob sie Beschwerde an die Justizaufsichtskommission. Aus den Erwägungen: Für das reine Schlichtungsverfahren hat das Bundesgericht in BGE 119 la 268 f. (Erw. 4 lit. c) die Frage der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung offen gelassen. Im weitern erklärte es das Bundesgericht für gerechtfertigt, im Hinblick auf die Besonderheiten des Schlichtungsverfahrens (Untersuchungsmaxime, paritätische Zusammensetzung) an die Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung einen strengen Massstab anzulegen. Vorliegend sind die von der Beschwerdeführerin als schwierig qualifizierten Tat- und Rechtsfragen nicht komplexer als jene, mit denen sich beispielsweise ein Vermittler zu befassen hat, wenn er eine Einigungsverhandlung zwischen zwei Konkubinatspartnern durchzuführen hat, die eine Wohnung gemeinsam zu Eigentum er­ worben haben. Auch hier wird den Parteien zugemutet, dass sie zur Vorbereitung des Vermittlungsverfahrens in der Regel keines Rechts­ beistandes bedürfen. Schliesslich gilt es zu beachteten, dass die Schlichtungsstelle paritätisch besetzt und deren Sekretär Jurist ist. Dies garantiert eine sachgerechte Beratung auch bei schwierigen Rechtsfragen und stellt sicher, dass der Umstand, dass eine Partei sich vorgängig anwaltlich beraten Hess, der Gegenpartei nicht zum Nachteil gereicht. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz sei nicht darauf eingegangen, dass der Kläger trotz Bestehen einer eindeuti­ gen Parteivereinbarung mit Hilfe einer rechtskundigen Vertretung Irrtum und Verstoss gegen Treu und Glauben geltend gemacht habe. 95 B. Gerichtsentscheide 3286 Diese Rüge enthält wohl, wenn dies auch nicht ausdrücklich gesagt wird, den Vorwurf einer Verletzung der Begründungspflicht. Zu Un­ recht. Der Präsident der Schlichtungsstelle hat zwar nicht alle sich stellenden Fragen abgehandelt, hat aber in Kenntnis des Umstandes, dass es um die Auflösung eines Mietverhältnisses geht, das Vorliegen aussergewöhnlicher Schwierigkeiten verneint. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die Überlegungen, von denen sich die entscheidende Behörde leiten liess, ersichtlich sind. Hingegen muss sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGE 112 la 110). Dem Begründungserfordemis genügt der angefochtene Entscheid ohne weiteres. Juak 16.12.1996 3286 Vollstreckbarkeit ausländischer Erkenntnisse (Art. 287 ZPO) G, österreichischer Staatsangehöriger, war im Jahre 1995 an seinem letzten Wohnsitz in Teufen verstorben. Er hinterliess als Erben seine Ehefrau und zwei Söhne. Der Nachlass von G war unter Mitwirkung der Erbteilungskommission Teufen geteilt worden. Die Erben sind definitiv auseinandergesetzt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 18./29. April 1996 wurden die Erben von G verpflichtet, dem Bezirksgericht binnen drei Wochen einen im Inland wohnhaften Zustellbevollmächtigten zu nen­ nen und binnen fünf Wochen eine den Bestimmungen der Paragra­ phen 799 bis 802 ABGB entsprechende Erbserklärung abzugeben. Das Bezirksgericht Donaustadt erachtete sich trotz der in Teufen durchgeführten Erbteilung als zuständiges Verlassenschaftsgericht. Einen Rekurs der Erben von G gegen den Beschluss des Bezirksge­ richts Donaustadt hat das Landesgericht für ZRS Wien am 29. Juli 1996 zurückgewiesen. Die Erben von G gelangten hierauf an den Einzelrichter des Obergerichts und beantragten die Feststellung, dass die Beschlüsse des Bezirksgerichts und des Landgerichtes in der Schweiz nicht vollstreckbar seien. Als Gesuchsgegner bezeichneten die Erben von G das Bezirksgericht und das Landesgericht. 96