Nach dem Gesagten ist in Abänderung des erstinstanzlichen Zwischenurteils festzustellen, dass die Klageantwort vom 30. Novem­ ber 1995 innert Frist eingereicht worden ist und deshalb im Recht bleibt. Die Vorinstanz hat demgemäss den Prozess gegen den Be­ klagten 3 nicht im Versäumnisverfahren, sondern im ordentlichen Verfahren durchzuführen. OGer 23.4.1996 93