Schliesslich erscheint es im Ergebnis richtig, wenn in der vorlie­ genden sehr komplexen Erbteilungsstreitigkeit, in die wegen einer Erbanteilsabtretung auch die öffentliche Hand (Einwohnergemeinde Z.) involviert ist, nicht ein formeller Prozessentscheid, sondern die Wiederherstellung des Rechtsfriedens durch eine umfassende mate­ riellrechtliche Beurteilung angestrebt wird. 2. Nach dem Gesagten ist in Abänderung des erstinstanzlichen Zwischenurteils festzustellen, dass die Klageantwort vom 30. Novem­ ber 1995 innert Frist eingereicht worden ist und deshalb im Recht bleibt.