Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass es nicht nur bei der telefonischen Auskunft blieb, sondern dass die Frist dann tatsächlich auf ein entsprechendes schriftliches Gesuch hin noch innerhalb der bis 14. November 1995 laufenden Notfrist erstreckt worden ist. Dies enthob den Rechtsvertreter des Beklagten endgültig davon, sich weiter Gedanken zu machen, ob eine solche Fristerstreckung überhaupt zulässig sei. Dem Beklagten kann kein Vorwurf gemacht werden, weil er mit dem Aufsuchen eines Anwaltes zu lange gewartet habe. Auf beklagtischer Seite sind in diesem Erbteilungsprozess acht Personen ins Recht gefasst. Dies erschwert die Verständigung untereinander.