Ein Rechtsan­ walt, der zur Hauptsache ausserhalb des Kantons tätig ist, darf darauf vertrauen, dass er auf telefonische Anfrage in einer Fristensache von der Gerichtsschreiberin die richtige Antwort erhält. Die Praxis zeigt im übrigen, dass im Hinblick auf die Möglichkeit von Fristerstreckungen auch im Kanton niedergelassene Anwälte entsprechende Anfragen bei den Gerichtsschreibern stellen. Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass es nicht nur bei der telefonischen Auskunft blieb, sondern dass die Frist dann tatsächlich auf ein entsprechendes schriftliches Gesuch hin noch innerhalb der bis 14. November 1995 laufenden Notfrist erstreckt worden ist.