eingegangene Mandat angenommen und die Klageantwort erst nach Ablauf der Notfrist verfasst hat. Das Obergericht vermag der Auffassung, der Rechtsvertreter hätte die erhaltene Auskunft als offensichtlich falsch erkennen können, nicht zu teilen. Eine erste telefonische Anfrage seiner Kanzlei ging an die Gerichtsschreiberin. Diese ist zuständig für prozessleitende Funk­ tionen, insbesondere für das Verlängern von Fristen. Ein Rechtsan­ walt, der zur Hauptsache ausserhalb des Kantons tätig ist, darf darauf vertrauen, dass er auf telefonische Anfrage in einer Fristensache von der Gerichtsschreiberin die richtige Antwort erhält.