Sind diese Kriterien erfüllt, so ist es möglich, dass sich eine ge­ setzliche Frist in Anwendung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Vertrauensschutz als Folge einer unrichtigen Auskunft verlängert. b) Vorliegend ist, wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, einzig das Kriterium der Erkennbarkeit der falschen Auskunft diskutabel, während die vier übrigen ohne weiteres als erfüllt betrachtet werden können. Insbesondere ist offensichtlich, dass der beklagtische Anwalt im Vertrauen auf die Auskunft disponiert hat, indem er das kurzfristig 92 B. Gerichtsentscheide 3283