zuständig betrachten durfte; - wenn der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; - wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio­ nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; - wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfterteilung keine Änderung erfahren hat. Sind diese Kriterien erfüllt, so ist es möglich, dass sich eine ge­ setzliche Frist in Anwendung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Vertrauensschutz als Folge einer unrichtigen Auskunft verlängert.