Der Appellant beruft sich indessen auf den Ver­ trauensgrundsatz, wie ihn das Bundesgericht in Konkretisierung von Art. 4 BV im praxisweisenden Entscheid BGE 109 V 55 umschrieben und seither wiederholt bekräftigt hat (BGE 114 la 106 f., 115 lb 18 f., 118 lb 330). Demgemäss hat ein Bürger Anspruch darauf, dass eine unrichtige Auskunft einer Behörde eine vom materiellen Recht abwei­ chende Behandlung zur Folge hat, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be­ stimmte Personen gehandelt hat; - wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als