Dies ist bei der in Frage stehenden Notfrist nicht der Fall. a) Nach dem Gesagten müsste die am 30. November 1995 einge­ reichte Klageantwort als verspätet und demzufolge als unbeachtlich betrachtet werden. Der Appellant beruft sich indessen auf den Ver­ trauensgrundsatz, wie ihn das Bundesgericht in Konkretisierung von Art. 4 BV im praxisweisenden Entscheid BGE 109 V 55 umschrieben und seither wiederholt bekräftigt hat (BGE 114 la 106 f., 115 lb 18 f., 118 lb 330).