Versäumnisverfahren. Dieser zog den Zwischenentscheid an das Obergericht, welches die Appellation schützte. Aus den Erwägungen: 1. Ebenfalls zu Recht geht die Vorinstanz davon aus, dass gesetz­ liche Fristen - und die in Art. 138 Abs. 1 ZPO auf 14 Tage bemessene Notfrist zur Einreichung der Klageantwort ist eine solche - nicht er­ streckt werden können. Art. 70 Abs. 3 ZPO sieht vor, dass gesetzliche Fristen nur geändert werden können, wenn das Gesetz dies aus­ drücklich vorsieht. Dies ist bei der in Frage stehenden Notfrist nicht der Fall.