B. Gerichtsentscheide 3283 Für die Beurteilung der Streitfrage bleibt kein Raum für die An­ wendung von Zivilrecht. Die Vorinstanz hat nicht übersehen, dass die fragliche Hecke durch die Raumordnung gemäss Art. 16 des Geset­ zes vom 28. April 1985 über die Einführung des Bundesgesetzes über die Raumplanung (EG zum RPG, bGS 721.1) unter Schutz gestellt worden ist. Im kantonalen Schutzzonenplan vom 16. April 1991 ist die fragliche Hecke als Naturobjekt ausgeschieden. Als solches ist sie in Charakter und schutzwürdiger Substanz zu erhalten (Art. 16 Abs. 3 EGzRPG). Weitere Ausführungsbestimmungen sind nicht erlassen worden.